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Aktuelle Urteile
Verkehrsrecht Saarlouis: Ersatz von Mietwagenkosten bei längerer Mietdauer
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter
Der Fall:
Ein Geschädigter brachte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall seinen PKW in die Werkstatt und nahm sich einen Mietwagen.
Das Problem:
Da der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren konnte, machte die Werkstatt den Reparaturbeginn von der Vorlage einer Reparaturkostenübernahmebestätigung seitens des eintrittspflichtigen Versicherers abhängig.
Dieser ließ sich damit allerdings sehr viel Zeit, obgleich der Geschädigte mehrfach darauf hinwies, dass er einen Mietwagen benötigt und die Werkstatt erst nach Vorlage der genannten Bestätigung mit der Reparatur beginnen werde.
Als die Übernahmebestätigung einging, wurde die Reparatur zügig durchgeführt.
Im Gutachten war als Reparaturdauer ,,ca. 4 Arbeitstage" angegeben.
Tatsächlich hatte sich der Geschädigte jedoch einen Mietwagen für die Dauer von 28 Tagen nehmen müssen.
Als die Versicherung sich weigerte, die Mietwagenkosten zu übernehmen und sie letztlich nur exakt 4 (!) Tage bezahlte, wurden wir eingeschaltet.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 20.01.2012 entschieden, dass der Versicherer die Mietwagenkosten für die gesamte Zeit übernehmen muss.
Eine Kürzung sei nur bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gegeben, ein solcher Verstoß könne hier jedoch nicht angenommen werden.
Der Geschädigte habe im Gegenteil der Versicherung hinreichend Gelegenheit gegeben, die absehbar höher werdenden Mietwagenkosten durch entsprechende Maßnahmen zu verringern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:
http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter
21.02.2012
,,Wenn ein Rechtsanwalt zum Telefonhörer greift, dann kostet es Geld"
Rechtsanwältin Karin Langer
Diesen Satz musste ich kürzlich in der Sauna hören. Es zeigt sich, dass offenbar Rechtsanwälte noch immer bei vielen Menschen den Ruf haben, den Schwerpunkt weniger auf juristische Arbeit als auf optimale Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen zu legen. Der zitierte Satz ist allenfalls dann zutreffend, wenn der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine (freiwillige) Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis getroffen hat. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren für den Mandanten günstiger und kalkulierbarer. Im Verkehrsrecht findet - zumindest bei mir - eine solche Vereinbarung allerdings nur in seltenen Einzelfällen Anwendung. Fast ausschließlich arbeite ich zu den gesetzlichen Gebühren, welche im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verankert sind. In Bußgeldsachen, so z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtfahrten oder Abstandsverstößen fällt der Betrag von EUR 285,60 an (inkl. Mehrwertsteuer und Postpauschale), in Strafsachen, so z.B. Trunkenheitsfahrten oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, der Betrag von EUR 386,75. Dabei spielt es keine Rolle, ob ich mit der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 1-mal oder 10-mal telefoniere, ob ich einen oder 10 Briefe schreibe. Geht die Sache in das gerichtliche Verfahren über, so verdoppeln sich diese Gebühren in etwa. Überhaupt kein Kostenrisiko trägt derjenige, der über eine (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung verfügt. Diese tritt nur dann nicht ein, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt, was im Verkehrsrecht eher selten ist. Nur dann, wenn mit der Rechtsschutzversicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, muss dieser vom Mandanten getragen werden. Dabei empfehle ich, den Selbstbehalt auf max. EUR 100,00 zu begrenzen.
Wenn ich Ihre Ansprüche nach einem nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall bei der gegnerischen Versicherung geltend mache, werden meine Kosten von dieser Versicherung übernommen. Stellt sich heraus, dass Sie ein Mitverschulden zu tragen haben, so werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend gekürzt. Der Differenzbetrag wird auch hier von einer Rechtsschutzversicherung getragen. Ebenfalls gilt auch hier das oben Gesagte, d.h. die gesetzliche Gebühr fällt nur einmal an, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwaltes.
Ich spreche mit Ihnen entweder sofort beim telefonischen Erstkontakt oder aber spätestens in einem persönlichen Gespräch über meine Gebühren, sodass hier weder Unklarheiten noch Unsicherheiten entstehen.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
www.heinz-rae.de
Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
Oder nutzen Sie die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung über Schadenfix.de!
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BGH Urteil vom 07.02.2012 – Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten
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20.02.2012
LG Saarbrücken entscheidet zugunsten Unfallgeschädigtem nach Blechschaden
urteilsticker
Das Landgericht Saarbrücken (LG) hat mit Urteil vom 16.12.2011 (Az.: 13 S 128/11) in einem Verkehrsunfallprozess über die Frage entschieden, ob der Schädiger den Geschädigten, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und den Schaden konkret abrechnet, auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann. Im Fall weigerte sich die gegnerische Kfz-Versicherung die vollen Reparaturkosten zu ersetzen. Zuvor ließ die Klägerin ihr Fahrzeug für 2.243,65 EUR reparieren, nachdem vorab ein von ihr beauftragter Sachverständiger mit 2.223,91 EUR ermittelt hatte. Vorprozessual zahlte die mit der Schadensregulierung gegnerische Versicherung Reparaturkosten nur in Höhe von 1.540,09 EUR. Über die ausstehende Restzahlung wurde vor Gericht gestritten. Die Versicherung hat aufgrund eines eigenen Gutachtens behauptet, zur Schadensbehebung seien lediglich Reparaturen mit einem Aufwand von netto 1.292,26 EUR erforderlich. Es sei ausreichend, im Bereich einer Seitenwand des Kfz eine Lackangleichung vorzunehmen und weitere Arbeiten könnten kostengünstiger ausgeführt werden. Das Amtsgericht verurteilte die beklagte Versicherung gleichwohl, an die Klägerin 703,56 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Versicherung ging in Berufung. Das LG bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es müsse im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen berücksichtigt werden, dass der Geschädigte als Laie nur beschränkte ,,Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten" habe und ihm aber gleichwohl ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Lasse er sein Fahrzeug reparieren, so seien die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten. Sogar für den Fall, dass die Reparatur teurer als erwartet ausfalle, so könne dies grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen. Da hier die von Gutachter angesetzten Kosten grob eingehalten worden seien, sei dem Kläger erst Recht kein Vorwurf zu machen. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten sei von ihm zu Recht nicht in Zweifel zu ziehen gewesen, zumal die von dem Erstgericht durchgeführte Beweisaufnahme belegt habe, dass die Bewertung der mit dem Gegengutachten erhobenen Einwendungen erheblichen technischen Sachverstand erfordert, über den der geschädigte Laie nicht ohne weiteres verfügt. Auch ein Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Schadensminderungspflicht liege nicht vor. Ein Verschulden der Klägerin bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt sie nicht feststellbar. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Zweifel an der Unabhängigkeit des von ihr ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen. Der Fall zeigt, welche Tücken die Schadensregulierung auch bei einfachen Blechschäden aufweist. Häufig hilft nur der Gang zum Verkehrsrechtsanwalt.
14.02.2012
AG Homburg stellt Verfahren ein / Videomeßverfahren auf der A6 Richtung Homburg / Abstandsmessung – Hast Du Streit – geh´zu HEID! –
Rechtsanwalt Christian Heid, LL.M.
In Kirkel, A6, Höhe km 663,9, Richtung Homburg, werden regelmäßig Videoaufzeichnungen mit dem DAKO-Timer 1 durchgeführt.
Der DAKO-Timer1 wurde für den Einsatz in Verkehrskontrollsysteme sowie in Rotlichtüberwachungsanlagen entwickelt, kann jedoch vielseitig in jeglichem Sicherheitsbereich genutzt
werden. Er ist zur amtlichen Verkehrsüberwachung mit einem Eichschein des Landesamtes für Eich- und Messwesen ausgestattet. Als Neuheit dürfen neben analogen nun auch digitale Videorekorder zur beweissichernden Abspeicherung genutzt werden.
Wie regelmäßig lohnt sich die Akteneinsicht. Bezogen auf den konkret vorgelegten Eichschein ergaben sich bereits Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anbringung des Dienstsiegels. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte im konkreten Fall allerdings wegen unbrauchbarer Standbilder zur Täteridentifikation. Eine Täteridentifikation war nicht möglich. Der Messbeamte musste in der Hauptverhandlung einräumen, dass auch eine Videobandauswertung keine besseren Lichtbilder erzeugen würde.
Die Mandantin entging so einem Bußgeld in Höhe von Euro 263,50, der Eintragung von vier Punkten sowie einem Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten.
Hast Du Streit – geh´zu HEID!
13.02.2012
Verkehrsanwalt / Korrespondenzanwalt / Amtsgericht Weißenburg – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de
Rechtsanwalt Michael Schmidl
Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit 2001 vor allem auch vor dem Amtsgericht Weißenburg auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig. Gerade auch in Untervollmacht nimmt er die Termine vor dem Amtsgericht Weißenburg zu den üblichen Konditionen eines ortsansässigen Anwalts persönlich wahr.
mrp
Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Partner der in Westmittelfranken ansässigen meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp) mit Sitz in 91781 Weissenburg i. Bay., 91522 Ansbach, 91710 Gunzenhausen, 91550 Dinkelsbühl und 91555 Feuchtwangen. Ihm wurde als erstem Anwalt im Amtsgerichtsbezirk Weißenburg der Fachanwaltstitel für Verkehrsrecht verliehen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrs- und Versicherungsrecht.
Sie erreichen Rechtsanwalt Michael Schmidl unter:
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp)
obertorstr. 20
91781 Weißenburg i. Bay.
Tel. 09141 / 87 33 9 – 0
Fax. 09141 / 87 33 9 – 29
www.schadenfix.de/weissenburg/meyerhuber_rechtsanwaelte
schmidl@meyerhuber.de
www.meyerhuber.de
12.02.2012
Geplante Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg
Rechtsanwalt Thomas Brunow
Aus übereinstimmenden Medienberichten wurde in den letzten Tagen bekannt, dass das Bundesverkehrsministerium um Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer eine Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg anstrebt. Detaillierte Inhalten sollen Ende Februar bekannt gegeben werden.
Die wesentlichste Änderung stellt wohl die neue Staffelung der Punktevergabe für unterschiedlich schwere Verkehrsverstöße dar.
So soll für Verkehrsverstöße, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen (etwa die Geschwindigkeitsüberschreitung mit mehr als 21 km/h innerorts), künftig nur noch 1 Punkt registriert werden.
Demgegenüber stehen besonders schwere Verkehrsverstöße wie Rotlichtverstöße, nötigendes Drängeln oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Während beispielsweise für einen Rotlichtverstoß derzeit noch 3 Punkte anfallen, sollen künftig solche schwerwiegenden Vergehen einheitlich mit 2 Punkten versehen werden.
Die Besonderheit liegt allerdings darin, dass damit keineswegs den Verkehrssündern eine Motivation zu Verkehrsverstößen gegeben werden soll.
Vielmehr wird die Grenze zum Verlust des Führerscheins von derzeit 18 Punkten auf 8 Punkte heruntergestuft. Damit kann sich ein notorischer Verkehrssünder weniger Verkehrsverstöße bis zum Führerscheinsverlust leisten, als unter dem bisherigem System.
Eine wesentliche Kritik am derzeitigen Punktesystem liegt darin, dass durch komplizierte Regelungen über die Zusammenzählung und die Verjährung von Punkten Unsicherheit darüber herrscht, wann der Besitz des Führerscheins tatsächlich in Gefahr gerät. Dem soll nun dadurch vorgebeugt werden, indem jeder Punkt unabhängig von neu hinzutretenden Verstößen einzeln verjährt, und zwar bei 1-Punkte-Verstößen nach 2 Jahren und bei 2-Punkte-Verstößen nach 3 Jahren. Insofern soll das neue System mehr Transparenz bieten. Bei 4 und bei 6 Punkten soll der Verkehrssünder Verwarnungen erhalten, die ihn zusätzlich auf den Abbau von Punkten durch Nachschulungsmaßnahmen hinweisen. Von den Veränderungen wird allerdings nicht das Fahrverbot nach § 25 StVG betroffen sein.
An der Reform wird vor allem die neue Punktestaffelung kritisiert, da zwischen schweren und leichteren Verstößen kaum noch differenziert werde. Dem muss allerdings entgegengehalten werden, dass von den Autofahrern angesichts der neuen 8-Punkte-Grenze ein verkehrsgerechteres Verhalten zu erwarten ist, da der Verlust des Führerscheins in greifbare Nähe rückt. Das wird auch daran deutlich, dass unter dem bisherigen Systemr 0,6 % in den Bereich von 14-17 Punkte gelangen.
verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen - Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de und www.verkehrsanwaelte-24.de
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin
10.02.2012
BGH Urteil vom 07.02.2012 – Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten
Rechtsanwältin Karin Langer
,,Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle - ebenso wie mehrere andere Gerichte - gegenteilig entschieden.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind". ( Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe)
Um ein Kostenrisiko zu vermeiden rate ich Ihnen dringend, die Beauftragung eines Sachverständigen mit Ihrem Rechtsanwalt zu besprechen.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
www.heinz-rae.de
Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
Oder nutzen Sie die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung über Schadenfix.de!
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08.02.2012
Dauerbrenner: Formale Anforderungen an die MPU-Anordnung
urteilsticker
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 1 L 1125/11.NW) über die zulässige Fragestellung bei der Aufforderung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss zu Gunsten des antragstellenden Fahrzeuglenkers entschieden. Das VG hat im Eilverfahren die Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt, die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wurde, weil der Antragsteller sich weigerte zur MPU zu gehen. Im Fall wurde gegen den Antragsteller ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid erlassen, weil er ein Auto unter Cannabiseinfluss geführt hat. Das VG stellte fest, dass mit dieser Drogenfahrt die Voraussetzungen für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich vorlagen. Die Behörde habe allerdings in ihrem Anforderungsschreiben mit dem sie den Antragsteller zu einer MPU aufgefordert hat, ,,keine konkrete und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende ärztliche Gutachten geklärt werden sollte, formuliert, die durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt war. Vielmehr ist sie über den Anlass hinausgegangen und hat die gutachterlich zu klärenden Fragen auf alle Betäubungsmittel nach dem BtMG erstreckt." Das VG postuliert in Anlehnung an die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Es muss dem Betroffenen möglich sein, beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung bei Weigerung in Kauf nimmt. Erst durch die Mitteilung der Fragestellung sei die Anordnung abschließend bestimmt und damit eine anlassbezogene Themenstellung und Untersuchung sichergestellt. Damit war im Fall die MPU-Anordnung rechtswidrig und in der Folge auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese kann nach Ansicht des VG auch nicht auf die einmalige Drogenfahrt gestützt werden, weil die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss mehr als ein Jahr seit der Gerichtsentscheidung zurückgelegen hat. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bereits seit einem Jahr abstinent sei. Der Fall zeigt wieder, dass die anwaltliche Überprüfung der Fragestellung bei der MPU-Anordnung grundsätzlich angezeigt ist.
02.02.2012
Erneut: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de
Rechtsanwalt Michael Schmidl
Das OLG Celle hat entschieden, dass der Beifahrer eine Kürzung seiner Ansprüche um 40 Prozent hinnehmen muss, wenn er zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt beim Schädiger; zu dessen Gunsten kann jedoch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen.
Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt und sodann bei einem durch diesen verursachten Unfall einen Körperschaden erfährt, setzt sich einem Mitverschuldensvorwurf bzgl. seiner Ansprüche gegen den – alkoholisierten – Fahrer und dessen KH-Versicherer aus. Dies ist allgemeiner Konsens. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich nunmehr mit den Einzelheiten einer anrechenbaren Mithaftung des - ebenfalls alkoholisierten - Beifahrers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung auseinandzusetzten.
Beide Fahrzeuginsassen hatten unstreitig vor dem Unfall zunächst ein Dorffest und sodann eine Diskothek besucht. Es wurde jeweils Alkohol getrunken. Der Fahrer gab dazu als Zeuge an, in der Diskothek ,,richtig" getrunken zu haben und der ebenfalls stark betrunkene Beifahrer habe die ganze Zeit neben ihm gesessen. Man sei für die geplante Rückfahrt auf eine Nebenstrecke ausgewichen, um nicht erwischt zu werden. Der Beifahrer bestätigte den eigenen Alkoholkonsum, er habe aber auf den Getränkekonsum des Fahrers nicht geachtet und sich auch nicht immer in dessen Nähe aufgehalten.
Das OLG führt zunächst Bekanntes aus: Ein Beifahrer, der sich einem Fahrer anvertraut, dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit er kennt oder bei genügender Sorgfalt erkennen müsste, trifft wegen seiner eigenen unfallbedingten Verletzungen ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). Bei der Abwägung der Haftungsanteile trifft den Fahrer regelmäßig eine höhere Quote, da dieser zunächst selbst für seine Fahrtüchtigkeit einzustehen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt grundsätzlich beim Schädiger.
Der Senat kommt dann aber aufgrund der Umstände zu dem Ergebnis, dass schon ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Beifahrer die Alkoholisierung der Fahrers erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen. Schließlich war die Blutalkoholkonzentration erheblich (im Unfallzeitpunkt wohl deutlich über 1,6 Promille) und man hatte bereits den ganzen Abend gemeinsam gezecht, so dass insoweit ein typischer Geschehensablauf vorliegt.
Das OLG Naumburg (Az.: 1 U 72/10) hatte in einem ähnlichen Fall ein Mitverschulden verneint. Dort konnte der Schädiger zwar beweisen, dass der Beifahrer die Alkoholisierung des Fahrers hätte erkennen können. Offen blieb aber, ob der Beifahrer noch vor Fahrtantritt Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen, vgl. Schmidl, Eintrag vom 10. Oktober 2011: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast.
Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 05.10.2011, Az. 14 U 93/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.
29.01.2012
Mehrwertsteuer / Totalschaden / Leasing eines Ersatz-Kfz; Rechtsanwalt Michael Schmidl – www.meyerhuber.de
Rechtsanwalt Michael Schmidl
Das OLG Celle hat entschieden, dass das Leasen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nach einem (unverschuldeten) Totalschaden auch dann eine gleichwertige Ersatzbeschaffung darstellt, wenn das verunfallte Kfz dem Geschädigten gehörte, OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az: 14 U 92/11.
Das OLG stellt klar, dass das Leasing insoweit dem Kauf gleichwertig ist: “Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Kläger umsatzsteuerhaltig verpflichtet (..). Der Senat bejaht deshalb nach dem Wiederherstellungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, soweit sie schon angefallen ist. Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.”
Der Geschädigte kann demnach im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen, so bereits BGH, Urteil vom 1. März 2005 – VI ZR 91/04, BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 26/05. Dem Geschädigten steht damit für die bereits abgelaufene Zeit seit Abschluss des Leasingvertrags und die insoweit geleisteten Leasingraten anteilige Mehrwertsteuererstattung zu. Dazu kommt der in einer einmaligen Leasingsonderzahlung enthaltene und ebenfalls gesondert ausgewiesene Mehrwertsteueranteil. Für die Zukunft hat der Geschädigte überdies einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzverpflichtung des Schädigers bzw. dessen KH-Versicherers betreffend der noch aus dem Leasingvertrag entstehende Mehrwertsteuer für die festgesetzte Laufzeit und die insoweit noch zu leistenden Leasingraten.
Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg i. Bay., Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.
22.01.2012
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen – Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.08.2011
Rechtsanwältin Karin Langer
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
www.heinz-rae.de
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20.01.2012
Hälfte Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Rotlichtfahrer
Rechtsanwalt Thomas Brunow
Das OLG Köln (Urteil vom 05.04.2011, 22 U 67/09) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Rotlichtfahrer gekommen war. Der Kläger war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. In diesem Moment kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, der nach Zeugenaussagen und der Auffassung des Gerichts in die Kreuzung einfuhr, als dessen Ampel bereits auf ,,Rot" umgesprungen war.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte für die Kosten vollumfänglich haften müsse. Das Gericht war allerdings der Ansicht, dass beiden Parteien hier vorliegend eine gleichwiegende Unfallbeteiligung zu tragen hätten und legte eine Haftungsquote von je 50 % fest.
Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass beide Parteien einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen hätten. Zum einen habe der Kläger seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO verletzt, wonach ein Abbiegender entgegenkommende Fahrzeuge durchzulassen hat. Zudem gilt bei Abbiegevorgängen, dass sich der Abbiegende vergewissert, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Kläger durfte nach Ansicht des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass die Ampel für den Beklagten bereits Rot zeigte. Zumal kein Grünpfeil nach § 37 StVO sich an der Kreuzung befand, der dem Kläger ein Abbiegen gestattet hätte.
Zu gleichen Teilen als unfallverursachend sah das OLG Köln aber auch das Verhalten des Beklagten an. Dieser habe mit seinem Überfahren bei Rotlicht einen Verkehrsverstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO begangen, wonach unzweifelhaft bei Rot vor Kreuzungen zu warten ist.
Als Erkenntnis aus diesem Fall ist zu sehen, dass ein berechtigter Linksabbieger auch gegenüber verbotswidrig in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Autofahrern wartepflichtig ist, da er im Falle einer Kollision ansonsten eine Haftungsbeteiligung riskiert.
verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen - Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de und www.verkehrsanwaelte-24.de
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin
20.01.2012
Verkehrsrecht Saarlouis: Wertminderung von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter
Für Geschädigte stellt sich nach Verkehrsunfällen oftmals die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe an ihrem beschädigten Kraftfahrzeug eine Wertminderung aufgetreten ist.
Gemäß der Rechtsprechung liegt ein merkantiler Minderwert dann vor, wenn trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges nach einem Unfall am Markt eine Minderung des Verkaufswertes verbleibt.
Hintergrund ist die Tatsache, dass potentielle Käufer bei unfallbeschädigten Kraftfahrzeugen die Gefahr sehen, dass weitere Schäden am Fahrzeug verborgen geblieben sind oder die Reparatur des Fahrzeugs nicht fachgerecht vorgenommen wurde und deswegen nicht bereit sind, den gleichen Preis zu zahlen, wie für ein unfallfreies KFZ.
Die Versicherer stellen sich immer wieder auf den Standpunkt, dass bei KFZ, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, das Bestehen einer Wertminderung generell nicht gegeben wäre und lehnen entsprechende Zahlungen ab.
Zu Unrecht, wie der BGH bereits in einer Grundsatzentscheidung von 2004 entschieden (Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03) hat.
Wie der Bundesgerichtshof darlegt, kann es gerade keine starre Grenze geben, ab welcher die Annahme einer Wertminderung in jedem Fall abzulehnen ist.
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
Geschädigte sollten sich daher von der regelmäßig wiederkehrenden Argumentation der Versicherer nicht einschüchtern lassen, sondern ihre Ansprüche geltend machen, erst recht, wenn ein Sachverständiger eine entsprechende Wertminderung im Gutachten bestätigt hat.
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:
http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter
17.01.2012
,,Berührungsloser Unfall" – Urteil des BGH vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09
Rechtsanwältin Karin Langer
Tenor:
,,Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.
Vorliegend wollte ein Motorrad zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, als der direkte Vordermann ebenfalls zum Überholen ansetzte. Bei der Notbremsung und dem Ausweichmanöver kam der Kläger von der Fahrbahn ab. Zu einer Berührung der Fahrzeuge ist es nicht gekommen. Das Landgericht verteilte die Haftung 50:50, das Oberlandesgericht wies die Klage in vollem Umfang ab, der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Praxishinweis:
Der BGH weist erneut bei den Fällen des ,,berührungslosen Unfalls" daraufhin, dass der Kläger nicht nachweisen muss, dass seine Ausweichreaktion wenigstens aus seiner Sicht, also subjektiv, vertretbar gewesen sei. Entscheidend für den Zurechnungszusammenhang sei, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion nur dem Beklagten-Pkw gegolten habe, keinem anderen Hindernis.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg
Bei Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.
www.heinz-rae.de
karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Langer über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.
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07.01.2012
Für den Geschädigten selten optimales Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherungen nach einem Unfall
Rechtsanwältin Karin Langer
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem Verkehrsunfall sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des Verursachers für den Schaden einzutreten hat?
Zum Anwalt geht man doch erst, wenn es Probleme gibt, so denken viele.
Genährt wird diese Vermutung vom Verhalten vieler Versicherer, welche beim Geschädigten – scheinbar um sein Wohl bemüht – unmittelbar nach dem Unfall anrufen. Sie versprechen ihm, er müsse sich um nichts kümmern, brauche keinen Sachverständigen und schon gar keinen Rechtsanwalt.
Welche Motivation aber sollte eine Versicherung haben, Ihnen ,,Gutes" zu tun? Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, welche auf Profit bedacht sind. Diesen Profit können sie aber u. a. nur erzielen, indem sie so wenig wie möglich Geld auszahlen.
Die Versicherung informiert Sie nicht darüber, dass Sie das Recht haben, einen freien, von Ihnen ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beauftragen. Wenn überhaupt, dann erweckt sie häufig den Eindruck, der Sachverständige müsse von der Versicherung vermittelt werden. Dieser arbeitet nicht selten ausschließlich für Versicherungen, seine Kalkulationen sind daher entsprechend versicherungsfreundlich. Wie bereits erwähnt versuchen Versicherungen oft, die Beauftragung eines Sachverständigen gänzlich zu vermeiden. Dies insbesondere dann, wenn der Geschädigte telefonisch bereits geäußert hat, sein Fahrzeug reparieren zu wollen.
Nur ein (unabhängiges) Gutachten aber versetzt den Geschädigten in die Lage, ,,fiktiv" abzurechnen, d.h., sich den ermittelten Schadensbetrag auszahlen zu lassen und zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob und wie tatsächlich repariert werden soll. Darüber hinaus dient das Gutachten der Beweissicherung.
Die gegnerische Versicherung kann Sie auch nicht kompetent darüber beraten, ob Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen sollen oder ob für Sie der Nutzungsausfall die bessere Variante wäre.
Häufig werden in der Schadensberechnung mit scheinbar nachvollziehbaren Argumenten Abzüge gemacht, die einer gerichtlichen Überprüfung aber nicht standhalten würden.
Auf Nebenpositionen wie pauschale An- und Abmeldekosten bei einem Totalschaden oder auf die allgemeine Kostenpauschale, die jedem Geschädigten zusteht, weist so gut wie kein Versicherer ,,freiwillig" hin.
Dies sind nur Beispiele und alles andere als vollständig.
Ihr Rechtsanwalt steht zu 100% in Ihrem Lager, da sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Im Klartext heißt das: je mehr Ihr Anwalt für Sie erzielt, desto mehr verdient er selbst. Seine Gebühren sind im Rahmen der Haftung von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1959 entschieden, dass derjenige, der verpflichtet ist, einem anderen den aus dem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten hat, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss. Der wesentliche Grund ist die angestrebte ,,Waffengleichheit", da Versicherungsunternehmen ebenfalls Volljuristen beschäftigen, die aber gerade in einem anderen Lager stehen, nämlich dem ihres Arbeitgebers, der Versicherung.
Näheres finden Sie auch auf der Seite www.verkehrsanwaelte.de.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
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06.01.2012
Unfall von Fahrradfahrer ohne Helm (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 03.03.2011)
Rechtsanwältin Karin Langer
Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 03.03.2011 festgestellt, dass den Fahrradfahrer dann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall trifft, wenn er auf einem Rennrad ohne Fahrradhelm unterwegs ist.
Oberlandesgericht München, 03.03.2011, Az. 24 U 384/10
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
Bei Fragen stehe ich gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.
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Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen “Fairplay” der Allianz
05.01.2012
Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen ,,Fairplay" der Allianz
Rechtsanwältin Karin Langer
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat beim Landgericht München I Klage gegen die Allianz erhoben. Ziel der Klage ist es, der Allianz die Anwendung des so genannten ,,Fairplay" -Vertragskonzept mit Werkstätten zu untersagen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der Allianz Versicherung und Werkstätten, die gezielt dem Geschädigten seine Rechte auf einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt und damit Teile seiner ihm zustehenden Schadenskompensation entziehen sollen.
Dem Geschädigten gegenüber wird mit einer schnellen Abwicklung geworben, informiert wird er aber nicht darüber, dass er das Recht hat, einen freien, von ihm ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges zu beauftragen und auch die Rechtsanwaltskosten von der Versicherung ihm Rahmen der Haftung zu übernehmen sind.
Verhandlungstermin vor dem Landgericht München I ist auf den 12.01.2012 bestimmt, ich werde über den weiteren Fortgang berichten.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
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04.01.2012
Reifenwechsel: Werkstatt muss deutlich auf Notwendigkeit des Radschraubennachziehens hinweisen
urteilsticker
Heidelberg/Berlin (DAV). Eine Autowerkstatt muss nach einem Reifenwechsel den Kunden deutlich darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach etwa 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Diesen Hinweis kann die Werkstatt mündlich geben oder ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rechnung setzen. Dort muss der Hinweis deutlich und optisch herausgehoben ins Auge fallen. Eine Zeile im Kleingedruckten reicht nicht aus. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (AZ: 1 S 9/10) vom 27. Juli 2011.
Nachdem an seinem Fahrzeug Winterreifen montiert worden waren, unterschrieb der Fahrzeughalter den auf der Rechnung enthaltenen Abbuchungsauftrag. Auf der Rechnung stand unterhalb der Unterschriftszeile ,,Radschrauben nach 50 - 100 km nachziehen!!". Dies geschah nicht.
Nach knapp 2.000 Kilometern Fahrt löste sich ein Rad. Der Mann klagte auf Schadensersatz. Er argumentierte, das Rad habe sich ohne jede Vorwarnung abgelöst. Es sei nicht ordnungsgemäß und fachgerecht befestigt worden. Auf die Notwendigkeit, die Schrauben nachziehen zu lassen, sei er nicht ausdrücklich hingewiesen worden.
Das Gericht entschied, dass die Werkstatt zu 70 Prozent haftet. Sie habe nicht hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben aufmerksam gemacht. Der Hinweis auf der Rechnung genüge nicht, erläuterten die Richter. Die Werkstatt tue ihrer Hinweispflicht nur dann ausreichend Genüge, wenn sie den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass man unter normalen Umständen damit rechnen könne, dass dieser ihn zur Kenntnis nehme. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Der Kunde prüfe bei Erhalt der Rechnung, ob die Leistungen und der Endbetrag stimmten. Das unterschreibe er. Er habe jedoch keinen Anlass, noch weiter zu lesen. Der Hinweis auf das Nachziehen der Radschrauben sei im vorliegenden Fall auch optisch nicht derart hervorgehoben, dass er dem Leser sofort ins Auge springen müsse.
Andererseits sah das Gericht ein gewisses Mitverschulden des Klägers. Laut Sachverständigem führe die allmähliche Lockerung der Radschrauben zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Fahreigenschaften des Fahrzeuges. Unter anderem seien dies bei Lenkeinschlägen und in bestimmten Geschwindigkeitsbereichen wahrnehmbare Vibrationen, ein Schlagen am Lenkrad bzw. schwammiges Fahrverhalten. Der Fahrer hätte auf die Veränderungen im Fahrverhalten reagieren und das Fahrzeug sofort zur Kontrolle in eine Werkstatt bringen müssen.
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01.01.2012
Laptop zwischen Fahrersitz und Rückbank zerquetscht - private Haftpflicht zahlt nicht
urteilsticker
München/Berlin (DAV). Immer wieder einmal stellt sich die Frage, ob eine Kfz-Versicherung oder eine private Haftpflicht zahlen muss, wenn Schäden durch den ,,Gebrauch des Autos" entstehen. Oftmals bleibt man in solchen Fällen gänzlich auf dem Schaden sitzen. So auch im vorliegenden Fall des Amtsgerichts München (Urteil vom 20. Oktober 2010; AZ: 222 C 16217/10), über den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins informieren: Der Fahrer schob seinen Fahrersitz nach hinten und zerquetschte dadurch den Laptop einer Mitfahrerin. Diese hatte ihn zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt. Der entstandene Schaden wurde hier zwar durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht, doch haftet die Kfz-Versicherung nicht. Der Vertrag mit der privaten Haftpflichtversicherung enthielt eine Klausel, dass Schäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen, nicht ersetzt werden.
Der Autofahrer hatte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dort war eine sogenannte ,,kleine Kraft-Luft-Wasserfahrzeug"-Klausel enthalten. Danach sind solche Schäden nicht versichert, die ein Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen.
Nachdem der Autofahrer durch sein Verhalten den Bildschirm zerbrochen hatte, kaufte sich seine Bekannte einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von rund 1.000 Euro von dem unglücklichen Autofahrer erstattet. Er wandte sich an die Haftpflichtversicherung, die die Zahlung jedoch verweigerte und auf die Klausel verwies.
Zu Recht, so die Richter. Voraussetzung sei, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Dazu gehörten auch Schäden, die nicht zu den allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs gehörten. Die Vorbereitung des Ingangsetzens des Autos würde darunter fallen und somit auch das Zurückschieben des Fahrersitzes. Der Autofahrer blieb also auf dem Schaden sitzen
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29.12.2011
Radfahrer auf dem Bürgersteig haftet allein
urteilsticker
Hannover/Berlin (DAV). Wer auf einem Bürgersteig verbotenerweise Rad fährt und mit einem Auto kollidiert, das aus einer Einfahrt kommt, muss für den Schaden aufkommen. In derartigen Fällen tritt die sogenannte Betriebsgefahr des Autos vollständig zurück. Dies entschied das Amtsgericht Hannover am 29. März 2011 (AZ: 562 C 13120/10). Kinder bis zum Alter von zehn Jahren dürfen allerdings auf dem Bürgersteig fahren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im vorliegenden Fall fuhr jedoch ein erwachsener Radfahrer auf dem Bürgersteig und kollidierte mit einem aus einer Hoteleinfahrt herausfahrenden Pkw. Der Fahrer des Autos verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Euro.
Das Gericht gab dem Autofahrer Recht. Bei einem Unfall zwischen Radfahrer und Autofahrer haftet - unabhängig davon, wer Schuld hat - meist der Autofahrer mit. Ein Auto ist grundsätzlich gefährlicher als ein Fahrrad, daher gilt es immer auch die Betriebsgefahr zu beachten, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Dieser Grundsatz würde hier nicht angewendet, so das Gericht. Bürgersteige seien für Fußgänger und mit dem Fahrrad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer. Selbst wenn den Autofahrer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrtempos träfe, würde dies einschließlich der Betriebsgefahr des Autos gegenüber dem Verschulden des Radfahrers zurücktreten.
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28.12.2011
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